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11. März 2026

Antwort des RVR Regionaldirektors auf die schriftliche Anfrage des Dorstener Bürgermeisters in seiner Funktion als Mitglied der Verbandsversammlung


Antwort auf die Anfrage gemäß § 15 der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und der Ausschüsse des Regionalverbandes Ruhr des Mitgliedes der VV Tobias Stockhoff, Dorsten


Vorbemerkung: Gemäß § 15 der GO der VV und der Ausschüsse des Regionalverbandes Ruhr kann jedes Mitglied schriftlich Fragen, die sich auf Zuständigkeiten des Regionalverbandes Ruhr beziehen und die in der Verbandsversammlung beantwortet werden sollen, an den Regionaldirektor richten. Fragen zur Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft, an der der RVR beteiligt ist, sind an die Gesellschaft zu adressieren. Die Beantwortung des Fragenkatalogs erfolgt daher aus der originären Zuständigkeit des Regionaldirektors als Organ des Verbandes.

Frage 1)
Sieht die RVR-Verbandsführung – auch in der Rolle als AGR-Aufsichtsratsmitglied, durch den Beschluss eine Verzögerung bei der Umsetzung der Deponie in Duisburg? Wenn ja, welche Dauer wird hier aktuell angenommen?

Antwort:
Mit seinem Beschluss vom 19.12.2025 hat das OVG NRW den von der DAH1 GmbH gestellten Eilantrag, mit dem die DAH1 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20.06.2024 für das Deponievorhaben Lohmannsheide begehrte, abgelehnt. Die DAH1 wird erst dann mit der Errichtung der Deponie Lohmannsheide beginnen können, wenn entweder der Planfeststellungsbeschluss durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als rechtmäßig beurteilt worden ist oder das OVG NRW auf einen neuerlichen Eilantrag nach § 80a VwGO die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet hat. Wann einer dieser beiden Zeitpunkte eintreten wird, lässt sich derzeit nicht konkret abschätzen.

Frage 2)
Bestehen aus Ihrer Sicht die gleichen Gefahren einer Rechtswidrigkeit bei der Schaffung einer Deponie auf der Halde Hürfeld in Dorsten bzw. auf der Halde Brinkfortsheide Erweiterung in Marl?

Antwort:
Zunächst zur Annahme einer „Rechtswidrigkeit“: Das OVG NRW hat in seinem zum Deponievorhaben Lohmannsheide im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 19.12.2025 ausgeführt, dass sich der abfallrechtliche Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20.06.2024 für das Deponievorhaben Lohmannsheide nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Über eine etwaige Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wird erst in den Hauptsacheverfahren über die drei gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklagen entschieden. 

Die vom OVG NRW in seinem Eilrechtsbeschluss angesprochenen Mängel des Planfeststellungsbeschlusses sind nach Einschätzung der AGR und der DAH1 durch entsprechende ergänzende Maßnahmen und eine Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behebbar. Daher steht die abschließende Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anfechtungsklagen und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses noch aus. Erst diese abschließende gerichtliche Entscheidung wird zeigen, ob der Planfeststellungsbeschuss für das Deponievorhaben Lohmannsheide von den dafür zuständigen Gerichten tatsächlich als rechtswidrig beurteilt wird.

Die AGR teilt mit, dass sie bei der Erarbeitung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsantrags für das Deponievorhaben Hürfeld in Dorsten die Rechtsansichten, die das OVG NRW in seinem zum Deponievorhaben Lohmannsheide ergangenen Beschluss geäußert hat, berücksichtigen und für das Deponievorhaben Hürfeld einen Planfeststellungsantrag stellen wird, der die Mängel, die das OVG NRW in seinem zum Deponievorhaben Lohmannsheide im Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 19.12.2025 nach summarischer Prüfung angesprochen hat, nicht aufweist.

Frage 3)
Sind Sie als AGR-Aufsichtsratsmitglied der Auffassung, dass die AGR-Führung trotz Hinweisen der Stadt Dorsten auf die vom Gericht festgestellte mangelnde Konzentrationswirkung bezüglich des Abschlussbetriebsplanverfahrens (Bergrecht) im Rahmen des geplanten Deponie-Genehmigungsverfahren (Abfallrecht) hier korrekt vorgegangen ist? Wurde der AGR-Aufsichtsrat über diese Hinweise der Stadt Dorsten informiert?

Antwort:
Siehe Vorbemerkung. Die Beratungen im Aufsichtsrat der AGR unterliegen der Vertraulichkeit.

Frage 4)
Besteht aus Sicht des Regionaldirektors eine bereits absehbare Gefahr, dass der aktuelle Regionalplan Ruhr, welcher u. a. auch mehrere Deponiestandorte ohne vorherige fundierte Prüfung der Eignung der Flächen für eine solche Nutzung bzw. von möglichen Alternativstandorten vorsieht, aufgrund von Klagen (z. B. der Stadt Marl) ebenfalls rechtswidrig sein könnte? Könnte sich hier ggf. nachteilig auswirken, dass die AGR nicht nur Abfallstoffe aus dem Verbandsgebiet verwertet bzw. verbrennt? Wie hoch ist der Anteil von zu deponierenden Abfallstoffen, welche nicht aus dem Verbandsgebiet stammen?

Antwort:
Die Frage enthält die nicht zutreffende Behauptung, dass die im Regionalplan Ruhr gesicherten Deponiestandorte „ohne vorherige fundierte Prüfung der Eignung der Flächen für eine solche Nutzung“ festgelegt worden seien. Das Regionalplanverfahren ersetzt weder bergrechtliche noch abfallrechtliche Genehmigungsverfahren und beinhaltet im Vergleich zu dem Zulassungsverfahren im Rahmen der Planfeststellung ebenenspezifisch und maßstabsbedingt eine geringere Prüftiefe. Jedoch ist die grundsätzliche Eignung der Deponiestandorte für die Ebene der Regionalplanung sachgerecht abgeschichtet und abgewogen worden.

Mit der Festlegung der drei Bergehalden (Lohmannsheide in Duisburg, Brinkfortsheide-Erweiterung in Marl und Hürfeld in Dorsten) als Abfalldeponieflächen wurden aus raumordnerischer Sicht potenziell geeignete Standorte für die zukünftige Abfallentsorgung gesichert. Hierbei sind im Interesse einer Minimierung der Freirauminanspruchnahme vorrangig bereits vorgenutzte Standorte betrachtet wurden. Dabei wurden insbesondere die bereits genutzten Haldenstandorte einer genaueren Betrachtung unterzogen. Es handelt sich hierbei um größere zusammenhängende Flächen, die durch planerische Vorentscheidungen bereits für Ablagerungen – wenn auch anderer Materialien – vorgesehen waren, auf denen bereits Bergematerial abgelagert worden ist und die dadurch bereits vorgeprägt sind. Die Standorte verfügen noch über umfangreiche Ablagerungskapazitäten, über eine ausreichende verkehrliche Anbindung und Infrastrukturen, so dass sie sich für eine Nachnutzung zu Deponiezwecken anbieten (vgl. Begründung RP Ruhr, Z 5.2-1).

Der Regionalplan Ruhr ist Gegenstand von insgesamt fünf Normenkontrollanträgen, die bei dem OVG Münster anhängig sind. Einer dieser Anträge wurde von der Stadt Marl gestellt und hat die Festlegung eines Deponiestandortes zum Gegenstand. Die übrigen Normenkontrollanträge richten sich vornehmlich auf andere Themenfelder. Der RVR kommentiert selbstverständlich laufende Verfahren nicht.

Der RVR ist nicht in der Lage, die Herkunftsanteile von Abfallmengen für Deponiebetriebe, die noch nicht genehmigt sind, zu prognostizieren. 
Wir haben die AGR daher in dieser Sache um einen Beitrag gebeten, den wir im Folgenden wiedergeben:

„In den Zulassungsentscheidungen für Deponievorhaben der AGR wird für Abfälle zur Beseitigung jeweils ein Einzugsgebiet geregelt. Eine solche Einzugsgebietsregelung ist – wie von der DAH1 beantragt - Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses für die Deponie Lohmannsheide. Nach dieser Einzugsgebietsregelung dürfen Abfälle zur Beseitigung auf der betreffenden Deponie nur nach Maßgabe einer bestimmten Rangfolge des Erzeugergebietes angenommen werden, und zwar erstens aus dem Gebiet des Regionalverbandes Ruhr, zweitens aus dem übrigen Gebiet des betreffenden Regierungsbezirks, in dem die Deponie liegt, und drittens aus dem übrigen Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Annahme von Abfällen, die nicht aus dem vorgenannten Erzeugergebiet stammen, ist nur in zu begründenden Einzelfällen nach erfolgter Zustimmung der jeweiligen Deponiebehörde zulässig. 

Die von der AGR betriebenen und von der AGR bzw. DAH1 geplanten Deponien dienen gemäß den Einzugsgebietsregelungen zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit in der Region. Die Abfallmengen, die nicht aus dem RVR-Verbandsgebiet stammen und von der AGR einer Entsorgung auf einer ihrer Deponien zugeführt werden, sind entsprechend gering. Im Zeitraum von 2021 bis 2023 hat die AGR auf der ZDE in Gelsenkirchen, der einzigen Deponie der AGR mit aktuell noch aktivem Schüttbetrieb, insgesamt rund 1.274.000 Mg (DK I – DK III-Material) abgelagert, von denen 97 Prozent aus NRW und 94 Prozent aus dem RVR-Verbandsgebiet stammten.“

Frage 5)
Haben sich nach den frühzeitigen Hinweisen der Stadt Dorsten die Regionalverbandsführung und die AGR-Geschäftsleitung gemeinsam auf den Weg gemacht, um alternative Entsorgungsmöglichkeiten nach 2030/2031 (voraussichtliches Ende der ZDE) zu prüfen, sofern die o. g. Deponievorhaben rechtlich unzulässig sein sollten?

Antwort:
Die Kapazität der Zentraldeponie Emscherbruch (ZDE) der AGR in Gelsenkirchen wird absehbar erschöpft sein. Daher müssen zeitnah neue Kapazitäten für eine übergangslos zur Verfügung stehende Deponierung von Abfällen geschaffen werden, um den künftigen Entsorgungsbedarf zu decken. 

Eine Verpflichtung des RVR und der AGR zur Prüfung alternativer Entsorgungsmöglichkeiten besteht nicht: Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu verwerten oder zu beseitigen. Gemäß § 5 Abs. 1 LKrWG NRW sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Kreise und kreisfreien Städte haben in ihrem Gebiet in Abfallwirtschaftskonzepten u.a. die beabsichtigten Maßnahmen zur Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle darzustellen. 

Sofern sich Engpässe auf ihrem jeweiligen Gebiet abzeichnen, sind die kreisfreien Städte und Kreise gemäß Ziff. 0.2 des Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen – Teilplan Siedlungsabfälle gehalten, eine Erweiterung ihrer Entsorgungspflicht und die Schaffung entsprechender Entsorgungsmöglichkeiten zu prüfen bzw. diesbezügliche Planungen und Aktivitäten Dritter zu unterstützen. Nach den gesetzlichen Regelungen sind also die örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, die Schaffung entsprechender Entsorgungsmöglichkeiten für deponierungsbedürftige Abfälle zu prüfen.

Der RVR geht davon aus, dass von den regionalplanerisch gesicherten Standorten für Deponiebetriebe zum Zeitpunkt der Schließung der Zentraldeponie Emscherbruch einer oder mehrere für die Aufnahme der Abfallrestmengen tatsächlich zur Verfügung stehen wird.

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