Für die Ermittlung der Schallimmissionen sind der vorhabenbezogene Baustellenverkehr und -betrieb, Anlieferverkehr für den Verfüll- bzw. Ablagerungsbetrieb, der Einsatz der Mobilgeräte auf dem Deponiekörper sowie die Reifenwaschanlage betrachtungsrelevant.
Die Schallausbreitungsberechnung erfolgt gemäß den Vorgaben der TA Lärm.
Die berechneten Beurteilungspegel werden den Immissionsrichtwerten der TA Lärm gegenübergestellt.