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Für die Ermittlung der Schallimmissionen sind der vorhabenbezogene Baustellenverkehr und -betrieb, Anlieferverkehr für den Verfüll- bzw. Ablagerungsbetrieb, der Einsatz der Mobilgeräte auf dem Deponiekörper sowie die Reifenwaschanlage betrachtungsrelevant.

Die Schallausbreitungsberechnung erfolgt gemäß den Vorgaben der TA Lärm.

Die berechneten Beurteilungspegel werden den Immissionsrichtwerten der TA Lärm gegenübergestellt.

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