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An dieser Stelle veröffentlichen wir Fragen und Antworten zu den geplanten Projekten. Vielleicht haben wir Ihre Frage in ähnlicher Form schon einmal beantwortet. Sollten Sie hier nicht die entsprechende Antwort auf Ihre Frage erhalten, nutzen Sie gerne unser Kontaktformular im rechten Fensterbereich.


 

Alle Beteiligten sind sich bewusst, dass für Nordrhein-Westfalen ein akuter Bedarf für neue Deponiekapazitäten gegeben ist. Es gibt in Nordrhein-Westfalen kein ausreichendes Ablagerungsvolumen für Abfälle, unabhängig von der Deponieklasse, mit dem die gemäß § 30 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) und § 5a Absatz 2 Nr. 4 LKrWG NRW (Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) gesetzlich vorgeschriebene Entsorgungssicherheit von mindestens zehn Jahren sichergestellt werden kann. 

Die Verantwortung zur Dokumentation der Entsorgungssicherheit obliegt den jeweiligen entsorgungspflichtigen Körperschaften.

Eine Deponie dient dem Gemeinwohl, steht im öffentlichen Abfallentsorgungsinteresse und stellt eine mit den Zielen des KrWG konforme Tätigkeit dar.

Weiterhin wird im Landesentwicklungsplan NRW empfohlen, zur Minimierung der Flächeninanspruchnahme bei der Standortsuche für Deponien auch die Nutzung bereits stillgelegter Deponien einzubeziehen. Die Nutzung der Restkapazitäten von Bergehalden entspricht dieser Empfehlung.

Errichtung und Betrieb von Deponien an Standorten (ehemaliger) Bergehalden bieten zusammengefasst folgende wesentliche Vorteile:

  • die auf den Flächen bereits erfolgten bergbaulichen Vornutzungen werden sicher, umweltverträglich, landschaftspflegerisch hochwertig und wirtschaftlich abgeschlossen,
  • der Flächenverbrauch wird im Vergleich zu Deponien „auf der grünen Wiese“ minimiert, weil sich die Deponieflächen ausschließlich auf diejenigen Flächen beschränken, die ohnehin bergbaulich vorgenutzt worden sind,
  • die aufgrund der bergbaulichen Vornutzung bereits vorhandene Infrastruktur, insbesondere die Verkehrsinfrastruktur, wird für die Deponienutzung sinnvoll weitergenutzt.

 

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird gewährleistet durch die Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss in Verbindung mit regelmäßig stattfindenden behördlichen Kontrollen. 

 

Die abschnittsweise Schüttung der Deponie ist üblich. Auch ein abschnittsweiser Abschluss bzw. eine abschnittsweise Endgestaltung des Deponiekörpers ist eine gängige Vorgehensweise während des Deponiebetriebs.

 

Mit Blick auf ein Grundwasser-Monitoring sollte zunächst beachtet werden, dass schon die RAG nach Bergrecht ein Grundwasser-Monitoring durchführt.

Zudem ist ein Grundwasser-Monitoring ohnehin obligatorische Anforderung in einem abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Zulassung einer Deponie. Die Deponieverordnung (DepV - Verordnung über Deponien und Langzeitlager) schreibt die Errichtung von Grundwasser-Messstellen und deren regelmäßige Überwachung bis zum Ende der Nachsorgephase vor. 

 

Die Regelung von Einzugsgebieten für eine Deponie ist in der abfallrechtlichen Praxis üblich.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass  im Bereich der Abfälle zur Beseitigung das abfallrechtliche Näheprinzip gilt: Gemäß § 3 LKrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) sollen Abfälle im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz), die in NRW anfallen, vorrangig innerhalb von Nordrhein-Westfalen selbst beseitigt werden (Grundsatz der Entsorgungsautarkie). 

 

Die AGR wird sowohl im Vorfeld als auch während des Planfeststellungsverfahrens der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und zu den jeweiligen Fragestellungen bei Bedarf entsprechende Informationsveranstaltungen durchführen.

Die Standortgemeinden werden grundsätzlich über diese Veranstaltungen informiert.

Weiterhin steht die AGR auf Einladung der Standortgemeinden für die Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen zur Verfügung.

 

Abschlussbetriebsplan

Auf Basis eines bergrechtlichen Abschlussbetriebsplans wird die Oberfläche der vorhandenen Bergehalde an die entsprechenden Vorgaben (Mindestneigung etc.) angepasst. Auch dies würde mehrjährige Massenbewegungen zum Haldenstandort nach sich ziehen.

Entsorgungssicherheit

Aufgrund des hohen Bedarfs an Deponiekapazitäten hätte der Verzicht auf den Deponiestandort zur Folge, dass die Entsorgungssicherheit in der Region nicht gewährleistet werden könnte und im besten Fall Abfalltransporte zu weiter entfernten Standorten zu realisieren sind. Gerade der letzte Punkt führt zu erhöhten Entsorgungskosten für Privathaushalte und lokale Wirtschaftsbetriebe.

 

Im Rahmen der erforderlichen Planfeststellungsverfahren in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster sind umfangreiche Antragsunterlagen zu erarbeiten. Der Planfeststellungsantrag enthält u.a. folgende Fachgutachten:

  • UVP-Bericht
  • Vorbelastungsmessungen für „Staub“ und „Staubinhaltsstoffe“ im Umfeld der geplanten Deponie
  • Immissionsprognose Staub und Staubinhaltsstoffe
  • Immissionsprognose Lärm
  • Rasterbegehungen im Umfeld der Deponie (Geruchsvorbelastung)
  • Immissionsprognose Geruch
  • Immissionsprognose Erschütterungen
  • Klimagutachten
  • Verkehrsgutachten
  • Historische Erkundung
  • Hydrogeologisches Gutachten mit Gefährdungsabschätzung
  • Gutachten zu den Auswirkungen möglicher Sickerwasserübertritte in das Grundwasser
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
  • Geotechnische Nachweise
    • Setzungsprognose
    • Standsicherheit
  • Hydraulische Nachweise 

 

  • Weitere Themen zu Aktuelles und Dialog

Hier informieren wir Sie über aktuelle Themen zum Deponiemanagement und stellen Informationen zu geplanten Projekten zur Verfügung.

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An dieser Stelle veröffentlichen wir Fragen und Antworten zu den geplanten Projekten. 

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