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ANLIEFERUNG/ANNAHME


 

Die zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle werden gemäß den Vorgaben des § 8 DepV angenommen. 

Für die Freigabe von Abfallanlieferungen zum Standort ist eine vorherige betriebliche Zustimmung erforderlich. Diese Freigabe erfolgt auf Basis der Überprüfung der „grundsätzlichen Charakterisierung“ des Abfalls, die der Abfallerzeuger vorlegen muss. Folgende Angaben werden dabei überprüft:

  • Abfallherkunft (Erzeuger, Betrieb, Anlagenteil)
  • Abfallbeschreibung durch den Erzeuger (Abfallbezeichnung, Abfallschlüsselnummer)
  • Ggf. durchgeführte Vorbehandlung des Abfalls
  • Aussehen, Konsistenz, Geruch, usw.
  • Geplante Gesamtanlieferungsmenge und -zeitraum
  • Chemische Zusammensetzung (Analysen) des Abfalls
  • Festlegung der Schlüsselparameter zur chemischen Überwachung

Die Auflistung ist beispielhaft, ggf. sind noch weitere Angaben entsprechend DepV, § 8 Absatz 1, Nummer 1 – 12, erforderlich.

Bei positiver Prüfung erfolgt eine betriebliche Freigabe. Mit dieser Freigabe, in Form eines Entsorgungsvertrages (Kontrakt), können die Abfallanlieferungen begonnen werden. 

Bei jeder Anlieferung erfolgt die Dokumentation der angelieferten Menge (Verwiegung) und es wird eine Annahmekontrolle auf Basis der grundlegenden Charakterisierung durchgeführt. 

Die entsprechend den Vorgaben aus dem § 8 Absatz 5 DepV notwendigen Abfallproben (Kontrollproben) werden an der Probenentnahmestelle im Eingangsbereich aus den Anlieferfahrzeugen sowie nach der Abladung im Schüttbereich entnommen.

Die im Rahmen der Anlieferung und Ablagerung ermittelten Daten werden per EDV dokumentiert.

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ENTSORGUNGSSICHERHEIT

Deponien dienen zur dauernden Ablagerung nicht mehr verwertbarer Abfälle. Sie sind das letzte Glied in der Kette der Abfallentsorgung.

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